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fRAGEN UND ANTWORTEN

RUND UM DAS ROTE KENNZEICHEN FÜR ÜBERFÜHRER 

Worin unterscheidet sich unser Versicherungsschutz von dem anderer Anbieter?

Unser Rahmenvertrag ermöglicht Ihnen die gewerbliche Überführung von nicht zugelassenen Fahrzeugen auf eigener Achse.

Bei einer herkömmlichen Versicherung für ein rotes Kennzeichen ist dieses Risiko entweder streng geregelt oder vollständig ausgeschlossen.

Normale rote Kennzeichen in der Kfz-Branche dienen in erster Linie als Hilfsmittel, beispielsweise für Probefahrten beim Fahrzeugverkauf.
Bei einer reinen Fahrzeugüberführung steht jedoch ein ganz anderes Interesse im Vordergrund – nämlich die Dienstleistung eines Transporteurs.

Tipp: Lassen Sie sich eine schriftliche Versicherungsbestätigung direkt von der Gesellschaft über die gewerbliche Fahrzeugüberführung ausstellen. So haben Sie die Sicherheit, dass Sie die richtige Deckung besitzen.

Welche Unterlagen zur Beantragung eines roten Kennzeichens benötigt man bei der Zulassungsstelle?
Zur Beantragung und zur Zuteilung eines roten Kennzeichens müssen Kfz-Betriebe grundsätzlich folgende Unterlagen vorlegen:
  • Führungszeugnis der Belegart „O“ des Firmeninhabers/ Verantwortlichen (erhältlich bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Gemeindeverwaltung)
  • Aktuelle Gewerbeanmeldung
  • Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
  • Bei juristischen Personen: Aktueller Handelsregisterauszug und Personalweis oder Reisepass des Geschäftsführers oder des Prokuristen
  • Versicherungsbestätigung für das rote Kennzeichen – die elektronische Versicherungsbestätigung erhalten Sie über uns.
  • Bankeinzugsermächtigung für die KFZ-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
  • Gewerbezentralregisterauskunft
  • Auskunft aus dem Fahreignungsregister (erhältlich unter  www.kba.de)
  • evtl. Stellplatznachweis
  • evtl. Bestätigung des zuständigen Bauamtes dass der Betrieb des Gewerbes, sowie das Abstellen der Fahrzeuge auf dem Grundstück zulässig ist
  • evtl. Vollmacht
Fragen Sie Ihre örtliche Zulassungsstelle, was für Unterlagen die Behörde benötigt

Üblicherweise teilen die Zulassungsstellen dies auf ihren Internetseiten mit, welche Unterlagen zur Beantragung eines roten Kennzeichens notwendig sind. Es gibt noch Voraussetzungen für die Zuteilung eines roten Kennzeichens, die erfüllt sein müssen:

  • Die Verwendung des Händlerkennzeichens nur für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten
  • Das rote Kennzeichen wird nur Kfz-Betrieben und Fahrzeugüberführer zugeteilt
  • Eine positive Zuverlässigkeitsprüfung (dafür sind die oben genannten Unterlagen erforderlich)

Nach erfolgter positiver Zuverlässigkeitsprüfung erhalten Sie üblicherweise zunächst nur eine befristete Zuteilung des roten 06er Kennzeichens. Sie erhalten durch Ihre Zulassungsstelle üblicherweise zwei Kennzeichenschilder, ein rotes Fahrzeugscheinheft (alle mit dem roten Kennzeichen gefahrenen Fahrzeuge sind hier einzutragen und vom Inhaber der roten Händlerkennzeichen zu unterzeichnen; außerdem wird die Verkehrssicherheit der Fahrzeugen mit dieser Unterzeichnung bestätigt) und ein Fahrtenbuch (jede einzelne Fahrt ist hier einzutragen).

Bitte beachten Sie auch folgendes:

  • Das zugeteilte Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen.
  • Das Kennzeichen darf nur zu den gesetzlich zulässigen Zwecken z.B. Überführungsfahrten im Zusammenhang mit dem angegebenen Gewerbe genutzt werden.
  • Das Kennzeichen darf nicht verliehen oder vermietet werden; es darf nur in Ihrem eigenen Betrieb und nicht privat eingesetzt werden.
  • Das Kennzeichen darf an keinem bereits amtlich zugelassen Fahrzeug verwendet werden.


Welche pflichten habe ich bei der Eintragung in das Fahrzeugscheinheft zu beachten?

Kfz-Betriebe und Fahrzeugüberführer, die ein rotes Kennzeichen nutzen, haben zahlreiche Pflichten. Wenn man diese nicht befolgt, können (bestenfalls nur) Bußgelder auferlegt werden. Hier eine Übersicht, was es kostet, wenn man beispielsweise seiner Pflicht zur Eintragung in das Fahrzeugscheinheft nicht nachkommt. Schlimmer noch als das Bußgeld ist jedoch ein evtl. nicht vorhandener Versicherungsschutz bei diesen Verstößen. Bei Fragen zum Versicherungsschutz helfen wir Ihnen gerne weiter.

Bußgelder im Zusammenhang mit Prüfungs-, Probe-, Überführungsfahrten

(Anlage BKatV in der Fassung vom 17.6.2016, gültig bis 30.09.2017)

Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben.
(§ 16 Absatz 2 Satz 3, 7 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), § 48 Nummer 15, 18 FZV), Regelsatz: 10 Euro

Kurzzeitkennzeichen für andere als Probe- oder Überführungsfahrten verwendet.
(§ 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 FZV, § 48 Nummer 15a FZV), Regelsatz: 50 Euro

Kurzzeitkennzeichen einer anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen.
(§ 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 FZV, § 48 Nummer 15b FZV), Regelsatz: 50 Euro

Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug verwendet.
(§ 16a Absatz 3 Satz 4 FZV, § 48 Nummer 16 FZV), Regelsatz: 50 Euro

Verstoß gegen die Pflicht zur Eintragung in das Fahrzeugscheinheft

Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen.
(§ 16 Absatz 2 Satz 5, 6 FZV, § 48 Nummer 6, 17 FZV), Regelsatz: 25 Euro

Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit roten Kennzeichen nicht mitgeführt.
(§ 16 Absatz 2 Satz 4 FZV, § 17 Absatz 2 Satz 1 FZV, § 48 Nummer 5 FZV), Regelsatz: 10 Euro

Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nicht mitgeführt.
(§ 16a Absatz 3 Satz 1 FZV, § 48 Nummer 5 FZV), Regelsatz: 20 Euro

Kommen Sie bitte in Ihrem eigenen Interesse Ihrer Pflicht zur Eintragung in das Fahrzeugscheinheft und allen anderen hier angesprochenen Punkten nach.

Darf ich ein Fahrzeug aus dem Ausland mit dem roten Kennzeichen nach Deutschland überführen?

Die Verwendung eines deutschen roten Kennzeichens zur Überführung von Kraftfahrzeugen aus dem Ausland nach Deutschland ist verboten.

Die Zulassung eines Fahrzeugs ist – sowohl in Deutschland als auch im Ausland – gesetzlich geregelt. Diese gesetzlichen Vorgaben können nicht umgangen werden, indem man ein deutsches rotes Kennzeichen an ein im Ausland befindliches Fahrzeug anbringt.

Wer dies dennoch tut, begeht eine unzulässige Fernzulassung, um ein Fahrzeug aus dem Ausland nach Deutschland zu überführen. Dies verstößt gegen die geltenden Zulassungsbestimmungen.

Darf ich ein Fahrzeug ins Ausland mit dem roten Kennzeichen überführen?
Nutzung deutscher roter Kennzeichen im Ausland – Wichtige Hinweise

Die Nutzung eines deutschen roten Kennzeichens im Ausland ist grundsätzlich nicht uneingeschränkt zulässig und unterliegt bestimmten Einschränkungen.

Laut Informationen der Stadt Leverkusen (Stand: 05.02.2020) gilt:
✔ Fahrten von Deutschland ins Ausland sind zulässig.
❌ Fahrten aus dem Ausland nach Deutschland sind hingegen nicht erlaubt.

Allerdings übernimmt die Zulassungsstelle keine Garantie, dass das rote Kennzeichen im jeweiligen Ausland anerkannt wird. Es wird empfohlen, sich vorab bei der zuständigen Botschaft oder dem Konsulat des Zielstaates zu informieren.

Der Kreis Altenkirchen weist zusätzlich darauf hin, dass:

  • Fahrten mit roten Kennzeichen innerhalb der EU möglich sein können, sofern das jeweilige Land dies zulässt.
  • Es keine offizielle Übersicht gibt, welche Staaten diese Kennzeichen anerkennen.
  • Viele Nicht-EU-Staaten deutsche rote Kennzeichen nicht akzeptieren – es kann in solchen Fällen zu Bußgeldern, Stilllegung des Fahrzeugs oder sogar einer Beschlagnahme kommen.
Empfehlung:

Bevor eine Fahrt mit einem roten Kennzeichen ins Ausland angetreten wird, sollte man sich unbedingt bei der jeweiligen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) des betroffenen Landes über die geltenden Regelungen informieren.

Wichtig: Wer ein deutsches rotes Kennzeichen nutzt, um ein Fahrzeug aus dem Ausland nach Deutschland zu überführen, handelt unzulässig und riskiert rechtliche Konsequenzen.

Ich benötige eine „grüne Versicherungskarte“ oder IVK (Internationale-Versicherungs-Karte).

Kein Problem! Kontaktieren Sie uns rechtzeitig (min. 3 Tage vorher), und wir erstellen Ihnen eine „Grüne Versicherungskarte“ für das entsprechende rote Kennzeichen.

Diese senden wir Ihnen per E-Mail zu, und selbstverständlich ist dieser Service kostenlos.

Übrigens: Die „Grüne Versicherungskarte“ muss heutzutage nicht mehr grün sein – Sie können sie in Schwarz-Weiß ausdrucken und mitführen, ohne dass sie ihre Gültigkeit verliert. Diese gilt dann bis zur nächsten Hauptfälligkeit, die in der Regel der 01.01. ist.

Ich will meinen Vertrag Kündigungen bzw. das rote Kenneichen abgeben.
Kündigung des Versicherungsvertrags

Sie möchten Ihren Versicherungsvertrag kündigen? Bitte senden Sie uns die schriftliche Kündigung, und wir kümmern uns um alles Weitere.

In der Regel ist die nächste Kündigungsmöglichkeit zur Hauptfälligkeit gegeben – diese liegt meist am 01.01. des laufenden Jahres. Bitte beachten Sie, dass eine Kündigungsfrist von einem Monat gilt.

Abgabe des roten Kennzeichens

Sie möchten Ihr rotes Kennzeichen abgeben? Kein Problem!
Bitte lassen Sie das rote Kennzeichen bei Ihrer örtlichen Zulassungsstelle entwerten und senden Sie uns die Abmeldequittung per E-Mail zu. Wir übernehmen dann die weiteren Schritte für Sie.

Selbstverständlich werden Ihnen zu viel gezahlte Beiträge gutgeschrieben. Maßgeblich für die Stornierung ist das Abmeldedatum.

Kann ich den Vertrag durch einen anderen Versicherungsvertreter oder Makler betreuen lassen? 

Nein, das ist nicht möglich, da es sich um eine Rahmenvereinbarung mit der Versicherungsgesellschaft handelt.

Die vereinbarten Konditionen und Deckungssummen gelten ausschließlich für Kunden der Marten & Prahl Versicherungskontor Gießen GmbH.

Eine Übertragung wird seitens der Versicherungsgesellschaft abgelehnt.

Kann ich bei euch auch Ausfuhrkennzeichen und Kurzzeitkennzeichen erhalten?

Nein, leider noch nicht. Wir sind jedoch dabei, die entsprechenden Vorbereitungen zu treffen.

Kann ich eine reine Kfz-Haftpflichtdeckung für Fahrzeugüberführungen erhalten?

Nein, leider nicht. Da wir davon ausgehen, dass Sie ausschließlich Fremdfahrzeuge gegen Entgelt überführen und Ihr Auftraggeber erwartet, dass das Fahrzeug sicher von A nach B transportiert wird, haben wir uns bewusst gegen eine reduzierte Deckung entschieden.

Wir sehen uns in der Verantwortung, sicherzustellen, dass sowohl Ihr Auftraggeber als auch das überführte Fahrzeug umfassend abgesichert sind. Daher bieten wir ausschließlich Versicherungslösungen an, die diesem Schutzanspruch gerecht werden.

Noch Fragen? 

Wir stehen Ihnen zur Verfügung.